In der Direktive Militärpolizeilische Mapnahemn steht unter
§5 (3)verstoß gegen die Direktive wird nach § 2.28 RStGB bestraft
§ 2.28 RStGB:
muss geändert werden zu:
5 (3)verstoß gegen die Direktive wird nach § 2.27 RStGB bestraft
§ 2.28 Sklavenhandel | Das anbieten, verkaufen und besitzen von Sklaven ist strafbar. |
§ 2.27 Schwerer Verstoß gegen eine Direktive | Der vorsätzliche Verstoß gegen die Bestimmungen einer Direktive ist strafbar. |